Darf ich einen Nebenjob annehmen?
Umfragen haben ergeben, dass rund 70 Prozent aller Schweizer einem Nebenjob nachgehen. Ein generelles Verbot dazu darf der Arbeitgeber des Hauptjobs nicht aussprechen, es gibt allerdings Ausnahmen. So sollte im Einzelfall immer die Frage gestellt werden, ob der Nebenerwerb rechtens ist oder nicht.
Umfragen haben ergeben, dass rund 70 Prozent aller Schweizer einem Nebenjob nachgehen. Ein generelles Verbot dazu darf der Arbeitgeber des Hauptjobs nicht aussprechen, es gibt allerdings Ausnahmen. So sollte im Einzelfall immer die Frage gestellt werden, ob der Nebenerwerb rechtens ist oder nicht.
Grundsätzliches zu Nebentätigkeiten
Die Gründe für die Aufnahme eines Nebenerwerbs sind verschieden. Während die einen mit dem Gehalt aus dem Hauptjob nicht über die Runden kommen, wollen die anderen in eine andere Branche hineinschnuppern oder haben ein lukratives Angebot für ihre Tätigkeit bekommen. Wieder andere wollen sich selbstständig machen und gehen der angestrebten Tätigkeit erst einmal im Nebenberuf nach. Das ist grundsätzlich auch nicht verboten, allerdings besteht gegenüber dem Hauptarbeitgeber eine sogenannte Treuepflicht. Diese wird im Obligationenrecht näher definiert und besagt, dass der Arbeitnehmer seine Treuepflicht nicht verletzen und nicht für die Konkurrenz arbeiten darf. Ausserdem gelten folgende Regeln:
- Der Arbeitgeber muss über den Nebenerwerb informiert werden.
- Wer in Vollzeit angestellt ist, muss inklusive beider Tätigkeiten (Haupt- und Nebenerwerb) noch mindestens elf Stunden Ruhepause haben.
- Pro Woche darf die maximale Arbeitszeit von 50 Stunden nicht überschritten werden. In der Industrie gelten höchstens 45 Stunden!
- Die Leistung des Arbeitnehmers darf nicht unter dem Nebenerwerb leiden.
- Der Urlaub, der im Hauptjob gewährt worden ist, darf nicht für den Nebenerwerb aufgewendet werden. Er kann bei Bekanntwerden gestrichen werden!
- Die Beiträge an die AHV sind auch für den Zweitjob zu leisten, sofern das Einkommen hier mehr als 2300 Franken im Jahr beträgt.
Zusammengefasst bedeutet das, dass der Arbeitnehmer sehr wohl einem Nebenerwerb nachgehen darf, sofern dieser nicht in Konkurrenz zum Hauptjob steht. Wer beispielsweise in einem Maschinenbauunternehmen beschäftigt ist und für ein zweites Unternehmen dieser Art tätig werden will, dürfte ein „Nein“ vom Arbeitgeber kassieren. Ansonsten darf die Leistung nicht eingeschränkt werden und die Treue gegenüber dem Arbeitgeber muss gewahrt sein.
Wichtig zu wissen: Dies gilt nicht nur, wenn ein Nebenerwerb in Form einer Anstellung ausgeübt wird, sondern auch bei einer selbstständigen Tätigkeit. Niemand darf sein eigenes Unternehmen im Nebenerwerb aufbauen und hier die Kunden des eigenen Arbeitgebers abwerben.
Was ist die Treuepflicht?
Ein Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Arbeitgeber zur Treue verpflichtet. Das heisst, dass er alles zu unterlassen hat, das dem Arbeitgeber wirtschaftlich gesehen einen Schaden zufügen könnte. Er darf sich nicht ungebührlich gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen verhalten und muss sich auch gegenüber Lieferanten und Kunden pflichtgerecht benehmen. Die Treuepflicht wird daher auch als Unterlassungspflicht bezeichnet. Werden davon aber eigene Interessen berührt und ist der Arbeitnehmer in seiner Persönlichkeit eingeschränkt, gilt die Treuepflicht nicht mehr. Hier muss abgewägt werden, wessen Interessen das grössere Gewicht haben. Wichtig: Die Treuepflicht gilt nicht nur während der Arbeitszeit, sondern auch in der Freizeit!
Es gilt als Verstoss gegen die Treuepflicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Nebentätigkeit nicht mehr in der Lage ist, seinen Pflichten im Hauptjob nachzukommen. Häufig kommt so etwas bei Nacht- und Schichtarbeit vor.
Das sagt das Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz muss in jedem Fall eingehalten werden, was auch im Rahmen einer Nebenbeschäftigung gilt. Es muss beispielsweise wöchentlich ein freier Halbtag vorhanden sein, auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht länger als erlaubt sein und es sind Mindestruhezeiten pro Tag einzuhalten.
Für die Einhaltung der Vorschriften ist allerdings nicht der Arbeitnehmer zuständig, sondern hierfür muss der Arbeitgeber Sorge tragen.
Arbeiten und Urlaub
Viele Arbeitnehmer kommen auf die tolle Idee, dass sie doch ihren Urlaub nutzen könnten, um sich etwas dazuzu verdienen. Sie würden dann nicht doppelt eingespannt sein und bräuchten nur einer Arbeit nachzugehen. Was an sich eine tolle Idee sein mag, hinkt in der Praxis ganz gewaltig! Denn: Es ist nicht erlaubt, einem Nebenjob nachzugehen, wenn der Chef des Hauptjobs gerade Urlaub bewährt hat. Dieser soll die Arbeitskraft wieder herstellen und dazu beitragen, dass die volle Leistung des Arbeitnehmers erhalten bleibt. Es ist ein Erholungsurlaub, der nicht zu Arbeitszwecken missbraucht werden darf. Auch wenn sich ein Arbeitnehmer grundsätzlich im Urlaub den Tätigkeiten widmen kann, die er sich selbst ausgesucht hat und die ihm Spass machen, so gibt es diesbezüglich doch Grenzen, die sogar gesetzlich geregelt sind. Denn wenn in den Ferien für einen Dritten gearbeitet wird, steht dies der Erholung entgegen. Es gilt sogar, dass der Arbeitgeber das Urlaubsgeld einbehalten kann, wenn der Arbeitnehmer eine bezahlte Arbeit für einen Dritten verrichtet und dadurch die Interessen seines Hauptarbeitgebers verletzt. Erlangt der Arbeitgeber erst später Kenntnis von dieser Tatsache, darf er den bereits gezahlten Urlaubslohn wieder zurückfordern.
Der Arbeitgeber darf jedoch nicht generell verbieten, dass ein Angestellter einem Nebenerwerb nachgeht! Er muss einen sachlichen Grund vorweisen können, der die Interessen des Unternehmens berücksichtigt. Willkür ist ausgeschlossen.
Sozialabgaben bei der Nebenbeschäftigung
Nun stellt sich die Frage, wie es um Pensionskasse und weitere Sozialabgaben steht, wenn jemand einen weiteren Job ausübt. Muss er dafür mit einem Lohnabzug rechnen?
Grundsätzlich gilt hier, dass Steuern und Sozialabgaben bei einem Nebenjob ebenso anfallen wie beim Hauptjob. Eine Ausnahme besteht aber, wenn der jährliche Lohn aus dem Nebenerwerb unter 2.300 Franken liegt. Die Beiträge zu den Sozialversicherungen werden in dem Fall nur auf Verlangen des Versicherten eingefordert.
Viele Arbeitgeber lassen sich den Verzicht auf die Abführung von Sozialbeiträgen schriftlich durch den Angestellten bestätigen, damit dieser nicht später mit einer Nachforderung vor der Tür stehen kann. Allerdings gibt es auch keine Ausnahme ohne Ausnahme: Hausangestellte müssen versichert werden, der Arbeitgeber ist zur Abführung der Beiträge verpflichtet. Der Verdienst bzw. dessen Höhe spielt dann keine Rolle.
Anders sieht es bei den Steuern aus, denn das Steueramt macht keine Ausnahme! Der Verdienst aus dem Nebenerwerb muss in voller Höhe angegeben werden und wird auch voll versteuert. Wer sich dem zu entziehen versucht, muss mit hohen Strafen rechnen. Diese belaufen sich auf die eigentlich fälligen Steuern plus die bis dahin angelaufenen Verzugszinsen. Ausserdem fällt die Strafsteuer an, die je nach Kanton verschieden ist. Im Kanton Zürich liegt sie zwischen dem einfachen bis dreifachen Steuersatz. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige dann Steuern (doppelt oder dreifach) plus Verzugszinsen zu zahlen hat. Wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt, hängt davon ab, ob die Sache als Vorsatz eingestuft wird oder ob erkennbar ist, dass es sich um ein reines Versehen handelt.
Abzüge angeben
Ein Gutes hat die Sache mit den Steuern: Diese müssen zwar in voller Höhe angegeben werden, doch es ist auch möglich, bestimmte Auslagen dafür anzusetzen. Das wird ähnlich wie beim Hauptberuf gehandhabt und so müssen sich die Auslagen auf die berufliche Tätigkeit beziehen. Bis zu 20 Prozent der Einkünfte dürfen hier angesetzt werden. Wichtig ist, dass die Auslagen in der Regel nachgewiesen werden müssen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeiten klar voneinander abgrenzbar sein müssen: Haupt- und Nebentätigkeit müssen sich in zeitlichem Aufwand, Tätigkeitsbereich und Höhe des Einkommens deutlich unterscheiden.
Selbstständige und Abgaben
Die Frage der Sozialbeiträge stellt sich auch denjenigen, die selbstständig tätig sind. Sie alle müssen den Lohnabzug dank AHV, EO und IV bedenken und danach entscheiden, ob sich die Nebentätigkeit als Selbstständiger überhaupt lohnt. Einen ersten Eindruck dazu vermittelt auch der Lohnrechner von Lohncheck.ch, der alle Abgaben berücksichtigt.
Zuerst ist dazu aber die Frage zu klären, wer überhaupt selbstständig ist. Die Arbeit muss hierfür unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgen, die Stellung ist unabhängig und das wirtschaftliche Risiko liegt bei dem Unternehmer selbst. Werden diese Kriterien nicht eingehalten, liegt eine nicht selbstständige Arbeit vor. Die Ausgleichskasse nimmt aber keine Verallgemeinerungen vor, sondern bezieht sich bei ihrer Bewertung immer nur auf die einzelne Tätigkeit. Verträge sind dafür hilfreich, gelten aber nicht als alleiniges Entscheidungskriterium. Vielmehr spielt die Art der Tätigkeit sowie die Ausübungsweise derselben eine erhebliche Rolle zu ihrer Einstufung als selbstständig oder nicht selbstständig.
Der Beginn der Beitragspflicht liegt für alle gleich: Ab dem 1. Januar, der dem 17. Geburtstag folgt, ist jeder beitragspflichtig und muss sich um Pensionskasse und Co. kümmern. Das Ende der Versicherungspflicht liegt beim Eintritt in das Rentenalter bzw. beim Ende der Erwerbstätigkeit. Wer nämlich über das normale Rentenalter hinaus erwerbstätig bleibt, muss auch weiterhin Sozialbeiträge zahlen. Dabei hängen diese vom regelmässigen Einkommen ab.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe des Einkommens und sind von 5,196 bis 9,65 Prozent des Jahreseinkommens gestaffelt. Mindestens fallen 478 CHF an. Ausserdem erhebt die Ausgleichskasse Beiträge für die Verwaltungskosten.
Für Selbstständige gilt, dass sie Beiträge nur dann entrichten müssen, wenn sie
- sowohl Arbeitnehmer als auch selbstständig sind
- selbstständig sind und gleichzeitig Arbeitslosen-Taggeld beziehen
- verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. Sie müssen dann aber einen eigenen Familienhaushalt führen.
Beiträge durch die Ausgleichskasse werden nur dann erhoben, wenn das Einkommen bei bis zu 2300 CHF liegt.
Fazit zu Nebentätigkeiten: Lohnen sie sich wirklich?
Das Fazit aus diesen Betrachtungen lässt sich nicht ganz einfach ziehen. Eine Nebentätigkeit lohnt sich nämlich nur, wenn das Einkommen daraus hoch genug ist, dass trotz der fälligen Abzüge etwas übrig bleibt. Sofern Kosten mit der Tätigkeit verbunden sind, können diese als Berufsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dies wiederum senkt die Steuerlast: Nebeneinkünfte sind zum vollen Steuersatz anzugeben und es drohen empfindliche Strafen, wenn der Steuerpflichtige dies zu umgehen versucht. Wichtig zu bedenken ist, dass durch die Beiträge zur Sozialversicherung keine automatische Absicherung gegen Lohnausfälle besteht, die durch Krankheiten entstanden sind. Auch Unfälle sind nicht automatisch abgedeckt. Ausserdem sind die maximalen Arbeitszeiten zu bedenken: Nicht selten werden diese überschritten, was zu Abmahnung und Kündigung führen kann. Schwindet die Leistung des Arbeitnehmers in dessen Hauptjob, kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten. Ein grundsätzliches Verbot ist aber nicht zulässig, dieses gilt nur, wenn Treuepflichten oder das Konkurrenzverbot verletzt bzw. betroffen werden.
Wer sich für eine Nebentätigkeit entscheiden möchte, sollte daher erstens das Einkommen, zweitens die möglichen Abzüge und drittens die gesamte Arbeitszeit berücksichtigen.