Was bedeutet Quellensteuer?
Die Quellensteuer-Basis ist der in einem bestimmten Monat eingenommene Bruttolohn. Weicht die Lohnperiode davon ab, wird die Steuer anteilsmässig vom Bruttolohn eines vollen Monats berechnet.
Als in den fünfziger und sechziger Jahren die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer stark zunahm, wuchs in den Kantonen auch der Wunsch nach Steuersicherung. Ein einfaches Steuersystem, das auch für fremdsprachige Dienstnehmer geeignet ist, wurde gesucht und in Form der Quellensteuer gefunden. Bei dieser Steuerart wird die Steuer nicht beim Empfänger der zu versteuernden Leistung (also beim Arbeitnehmer), sondern direkt beim Schuldner der Leistung eingenommen. In der Regel handelt es sich dabei um den Arbeitgeber. Dieser ist dazu verpflichtet, die Steuerschuld direkt als Lohnabzug einzuheben und an die Steuerbehörde zu überweisen. Die Auszahlung an den Arbeitnehmer verringert sich um den Steuerbetrag.
Die Quellensteuer-Basis ist der in einem bestimmten Monat eingenommene Bruttolohn. Weicht die Lohnperiode davon ab, wird die Steuer anteilsmässig vom Bruttolohn eines vollen Monats berechnet.
Wann hauptsächlich an der Quelle besteuert wird
Die Besteuerung an der Quelle trifft hauptsächlich die folgenden Personen:
• In der Schweiz lebende, ausländische Angestellte ohne Niederlassungsbewilligung
• Grenzgänger und Wochenaufenthalter
• Im Ausland wohnhafte Künstler, Artisten, Sportler, Musiker und Referenten, die sich für kurze Zeit zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhalten und deren Tageseinkünfte versteuert werden
• Im Ausland sesshafte Organe juristischer Personen wie etwa Verwaltungsratmitglieder, die ihre tatsächliche Verwaltung oder ihren Sitz in der Schweiz haben
• Ausländische Firmen, die in der Schweiz Betriebsstätten erhalten und für deren Sitzungsgelder, Tantiemen, feste Entschädigungen und weitere Vergütungen die Quellensteuer eingehoben wird
• Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen aus der Schweiz, die im Ausland wohnhaft sind
Die Quellensteuer bringt viele Vorteile
Das Kantonale Steueramt ist für die Erhebung der Quellensteuer zuständig. Für sie ersetzt der Einzug der Steuer per Lohnabzug ein zeitraubendes Verfahren. Auch für jene Menschen, die sich nur kurz oder vorübergehend in der Schweiz befinden, ist es eine erhebliche Erleichterung. Diesem Personenkreis wäre es kaum zumutbar, ein komplettes Veranlagungs- und Bezugsverfahren durchzuführen. Zudem ist die „Steuer an der Quelle“ auch sachgerecht für in der Schweiz steuerbare Leistungen an Personen mit einem Auslandswohnsitz.
Zuständig für die Quellensteuer-Erhebung ist immer das Kantonale Steueramt. Es kümmert sich um die Abwicklung des Bezugs, um die nötigen Kontrollen und um die Vergabe der jeweiligen Steueranteile an die am Prozess beteiligten Gemeinwesen. Dazu zählen der Bund, andere Kantone sowie politische Gemeinden und Kirchengemeinden.
Die Quellensteuer-Tarife
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Steuerschuld vom Lohn des Arbeitnehmers abzuziehen und diese direkt bei der Steuerbehörde abzuliefern. Sollte das Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigen, wird für ausländische Arbeitnehmer, die steuerrechtlich ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, das gesamte Einkommen und Vermögen nachträglich veranlagt. Diese Grenze liegt sowohl beim Bund als auch in nahezu allen Kantonen bei 120.000 Franken.
Die Quellensteuertarife unterscheiden sich je nach Kanton. Die kantonalen Steuerverwaltungen informieren darüber, wie Quellensteuer-Bestimmungen genau aussehen, wie die Berechnung abläuft und wer überhaupt quellensteuerpflichtig ist.
Die verschiedenen Abzüge und ihr Zweck
Die Pflicht zur Durchführung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Lohnabzüge liegt beim Arbeitgeber. Lohnabzuge können zudem durch einen Einzel-, einen Normal- oder einen Gesamtarbeitsvertrag festgelegt sein – zum Beispiel im Rahmen einer obligatorischen Vorsorge oder einer Erwerbsausfallversicherung.
Im folgenden Abschnitt finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Abzüge, in dem auch die Quellensteuer erfasst ist.
AHV/IV/EO
Bei den Beiträgen an die Sozialversicherung liegt der Arbeitnehmerbeitrag bei 5,125 Prozent. Der Arbeitgeber bezahlt gleich viel.
ALV
Bei einem Jahreseinkommen bis 148.200 Franken beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zu Arbeitslosenversicherung 1,1 Prozent. Der Arbeitgeber bezahlt gleich viel.
Bei einem Jahreseinkommen über 148.200 Franken liegt der Arbeitnehmerbeitrag bei 0,5 Prozent. Der Arbeitgeber bezahlt gleich viel.
UVG
Die UVG (Unfallversicherung) ist bis zu einem Jahresverdienst von 148.200 Franken obligatorisch. Die Berufsunfall-Prämie geht zulasten der Arbeitgeber. Die Prämienhöhe ist dabei vom Berufsrisiko abhängig.
BVG
Bei der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG gilt ein Obligatorium von 21.150 bis 84.600 Franken Jahreseinkommen.
Koordinationsabzug, der vom massgebenden Lohn zur Bestimmung des koordinierten Lohns abgezogen wird: CHF 24 675.–. Minimal versicherter Lohn CHF 3525.–, maximal CHF 59 925.–
Der Arbeitgeber bezahlt mindestens gleich viel Prämien wie der Arbeitnehmer. Dazu kommt für den Sicherungsfonds ein Arbeitgeberbetrag von 0,1 Prozent vom koordinierten Lohn.
Krankentaggeldversicherung
Bei der Krankentaggeldversicherung wird die Hälfte der Prämien zulasten des Arbeitnehmers von seinem Lohn abgezogen.
Quellensteuer und Lohnabzüge
Die Quellensteuer zulasten des steuerpflichtigen Mitarbeiters hängt von der Höhe des Lohns, vom Zivilstand, von der Erwerbssituation, der Kinderzahl und anderen Faktoren ab. In jeder Sozialversicherung wird mit Ausnahme der EO und der IV eine von der AHV abweichende Lohnbasis herangezogen.
AHV-Lohnbasis
Das Einkommen ist grundsätzlich AHV-pflichtig. Es besteht als Deklarationspflicht bei der Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als obligatorischer Rentenversicherung der Schweiz. Gegenüber den Arbeitnehmenden müssen die entsprechenden Abzüge vorgenommen werden, die später als Überweisung an die Ausgleichskasse gehen.
Dabei sind allerdings Ausnahmen möglich. Nicht als AHV-Lohn deklariert werden müssen etwa Honorare von Selbständigwerbenden, Familienzulagen und Spesen. Für Angestellte sind es aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung stammende Taggelder. Auch solche aus einem UVG-Vertragsverhältnis werden nicht als AHV-Lohn deklariert. Dabei gelten für Nichterwebstätige zum Teil andere Voraussetzungen, auf die hier nicht gesondert eingegangen wird.
ALV-Lohnbasis
Die AHV-Lohnbasis wird von der AVL (Arbeitslosenversicherung) übernommen. Der Hauptunterschied zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die Berücksichtigung der ALV1-Grenze. Zudem liegt im AHV-Alter keine Beitragspflicht mehr vor.
IV-, EO-Lohnbasis
Für die IV, EO sind die gleichen Grundlagen wie für die AHV gültig.
UVG-Lohnbasis
Die AHV-Lohnbasis ist für die verpflichtende Unfallversicherung ebenfalls meist massgeblich. Die bedeutendsten Abweichungen sind die volle Versicherungspflicht, die für alle Arbeitnehmer und auch jene unter 18 Jahre sowie im Rentenalter gilt und der Höchstlohn. Hier werden die Beiträge nicht wie in der AHV zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt – BU geht zulasten der Arbeitgeber; NBU zulasten der Arbeitnehmenden.
BVG-Löhne
Die Pensionskassen funktionieren nach einem bestimmten System. Grundlage der künftigen Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge sind die künftigen Löhne des kommenden Jahres – etwa Anfang 2019 für das Jahr 2019 (Stichwort: vorschüssige Lohndeklaration).
Was ist bei Nettolohn in bar zu beachten?
Mitunter wird mit dem Arbeitnehmer ein Nettolohn in bar sowie natural vereinbart – darunter fallen etwa Kost und Logis. In diesem Fall werden diese Einnahmen ebenso wie alle vom SSL (Schuldner der steuerbaren Leistung) getragenen Sozialversicherungs-Arbeitnehmeranteile sowie die vom SSL getragene Quellensteuer auf den Nettolohn aufgerechnet. Auf diese Weise wird der quellensteuerpflichtige Lohn ermittelt.
Quellensteuer: Viele sind betroffen
Die Quellensteuer-Regelung trifft einen breiten Personenkreis. Die Einhebung ist ein komplizierter Prozess, da diese Steuer in jedem Kanton unterschiedlich gehandhabt wird. Die in den Tarifen berücksichtigen Abzüge sind zum Beispiel unterschiedlich, die Formulare sehen anders aus und zum Teil gibt es auch beim Verfahren selbst grundlegende Unterschiede.
Unternehmer, die mit mehreren Kantonen abrechnen müssen, in denen quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer leben, müssen zahlreiche unterschiedliche Gepflogenheiten und Regeln kennen. Aufgrund der Komplexität der Steuer passieren schnell einmal Fehler. Korrekturen sind zeitraubend und nicht immer möglich, was für Unternehmen kostspielige Folgen haben kann, so die Kritik von Dachverband der Schweizer Wirtschaft Economiesuisse. Er setzt sich gemeinsam mit Mitgliederorganisationen sehr dafür ein, dass die Quellensteuer vereinfacht wird. Man erwartet, dass die revidierte Verordnung mit vereinfachten Regelungen sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen 2020 in Kraft treten werden.
Wirtschaft fordert Regulierungsabbau und Vereinfachungen
Die bereits durchgeführte Quellensteuer-Reformierung war aus Sicht der Wirtschaft zu massvoll. Sie fordert klarere Anleitungen und einfacher umsetzbare Vorgaben für die Unternehmen. Vor allem wünscht man sich in allen Kantonen weitestgehend einheitliche und einfach zu realisierende Quellensteuer-Regelungen und einen Regulierungsabbau. So soll erreicht werden, dass Unternehmen wirklich wissen, was sie bei der Berechnung der Steuer zu tun haben und auf einer sicheren Rechtsgrundlage aufbauen können.