Trend zur Teilzeit
Die wichtigsten Tipps und Tricks für Beschäftigte
Immer mehr Arbeitnehmer sind in der Schweiz nur in Teilzeit beschäftigt. Bereits im Jahr 2017 waren 58,6 Prozent der Frauen und 17,5 Prozent der Männer nicht voll beschäftigt – Tendenz weiter steigend. Aber was genau sind die Unterschiede zu einem Vollzeitjob, was bleibt vom Bruttolohn nach AHV etc. übrig und wo lauern Fallstricke? Hier erfahren Sie, worauf bei Teilzeitarbeit geachtet werden sollte.
Was genau bedeutet eigentlich Teilzeit?
Wer weniger als 90 Prozent arbeitet, gilt per Gesetz als teilzeitbeschäftigt. Solche Arbeitnehmer sind oft nicht nur bei einer Firma angestellt, sondern haben mehrere Arbeitsverhältnisse.
Verschiedene Varianten der Teilzeitarbeit:
- Regelmässige Teilzeitarbeit, Mehrfachbeschäftigung, Arbeit auf Abruf oder im Stundenlohn sowie Job-Sharing: Bei all diesen Varianten ist das Arbeitspensum verglichen mit einem Vollzeitjob reduziert, wird aber dauerhaft und auch periodisch geleistet.
- Davon zu unterscheiden sind befristete Gelegenheits- oder Aushilfsarbeiten sowie Kurzarbeit oder temporäre Arbeit. Allerdings kann auch in diesen Fällen zusätzlich Teilzeitarbeit vorkommen, etwa bei befristeter Arbeit für zwei Wochen zu 50 Prozent.
Teilzeitarbeit und Entlohnung
Das Gesetz behandelt Teilzeit- und Vollzeitmitarbeiter genau gleich, es gibt dafür also keine besonderen Regelungen. Wie bei Vollzeitbeschäftigten kann der Lohn für die geleistete Arbeit als Stundenlohn oder als Monatslohn ausbezahlt werden. Das vertragliche Vereinbaren eines festen Monatslohns ist besonders dann ratsam, wenn es sich um echte Teilzeitarbeit mit festem Arbeitspensum handelt. Im Vertrag wird in solchen Fällen ein fixes Pensum mit den zu leistenden Arbeitsstunden sowie ein bestimmter Monatslohn festgelegt.Regelung für Ferienlohn
Das Urlaubsgeld oder den Ferienlohn erhalten Teilzeitangestellte zusammen mit dem Monatslohn in den Ferien überwiesen. Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn läuft selbstverständlich auch in den Ferien weiter. Es ist also unzulässig, den Ferienlohn mit dem regulären Lohn zu verrechnen. Das Urlaubsgeld ist ja auch deshalb eingeführt worden, damit ein Mitarbeiter die bezahlte Ferienzeit zum Erholen geniessen kann. Läuft der Vertrag auf Basis eines Stundenlohns, wird das Feriengeld dem Stundenlohn oft einfach zugeschlagen. Zulässig ist das aber nur bei sehr unregelmässiger Arbeit. Der Mitarbeiter darf auch bei dieser Regelung zwar immer noch freie Ferientage nehmen, der Lohn muss dann aber nicht mehr während der Ferienzeit ausbezahlt werden. Arbeitgeber müssen das Feriengeld dann aber nicht nur im Arbeitsvertrag ausweisen, sondern in jeder einzelnen Lohnabrechnung explizit aufführen. Geschieht das nicht, drohen bis zu fünf Jahre rückwirkend Nachzahlungen. Bei vier Wochen Ferien beläuft sich die Ferienentschädigung auf 8,33 Prozent, bei fünf Wochen sind es 10,64 Prozent.Besonderheit: Feiertage
Eine gesetzliche Pflicht zur Bezahlung von Feiertagen gilt nur für den Nationalfeiertag am 1. August, dann allerdings auch für Stundenlöhner. Aber auch bei Mitarbeitern auf Stundenlohnbasis ist es ratsam bei vier Ferienwochen und in Summe neun Feiertagen in der Schweiz dem Stundenlohn 3.5 Prozent Feiertagsentschädigung zuzuschlagen. Für gewöhnlich wird der Monatslohn bei regelmässiger Teilzeitarbeit aber nicht gekürzt, wenn in einen laufenden Monat kantonale Feiertage fallen.Können Feiertage „übertragen“ werden?
Fällt ein Feiertag in die vereinbarte Arbeitszeit, haben selbstverständlich auch Teilzeitmitarbeiter Anspruch darauf. Anders sieht es aus, wenn Feiertage auf Tage fallen, an denen der Mitarbeiter in Teilzeit normalerweise nicht arbeitet. Dann besteht kein Anspruch auf Freizeit, der Feiertag kann also nicht auf einen anderen Tag „übertragen“ werden.Lohnfortzahlung bei Krankheit
Hier gibt es keinen Unterschied zu Vollzeitbeschäftigten. Auch Teilzeitbeschäftigte haben nach Art. 324a OR Anspruch auf Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung, etwa bei Krankheit. Voraussetzung ist aber, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate lief oder aber für über drei Monate vereinbart wurde. Unter Umständen greift hier eine dreimonatige Karenzfrist. Bei einer Bezahlung nach Stundenlohn (unregelmässige Arbeit) bleibt die Frage nach der Höhe der Lohnfortzahlung. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Beim Lohnausfallprinzip ist entscheidend, welcher Lohn während der Ausfallzeit erzielt worden wäre. Beim ReferenzPeriodenprinzip ist dagegen massgeblich, welcher Lohn in der Referenzperiode gezahlt worden ist, zum Beispiel in den letzten zehn Monaten. Die Anspruchsdauer auf Lohnfortzahlung wird durch den Grad der Teilzeitarbeit nicht gemindert. Sie ist unabhängig davon, ob 50, 60 oder 70 Prozent Teilzeit gearbeitet wird.Unfallversicherung und Teilzeit
Wer mehr als acht Stunden pro Woche arbeitet, ist obligatorisch für Berufsunfälle, aber auch außerberufliche Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) greift immer dann, wenn ein Angestellter (auch Teilzeit) durch Unfall arbeitsunfähig wird. Keinen gesetzlichen Versicherungsschutz für Nichtbetriebsunfälle gibt es bei kleinen und sehr unregelmässigen Arbeitspensen mit unter acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. Unfälle auf dem Arbeitsweg sind aber auch dann abgedeckt (Art. 7 Abs. 2 UVG, Art. 13 UVV). Massgeblich für die Einhaltung der Minimalgrenze von acht Stunden pro Woche sind die tatsächlich vor dem Unfall geleisteten Arbeitsstunden und nicht die vertragliche Vereinbarung. Wer weniger als acht Wochenstunden bei einem Arbeitgeber arbeitet, sollte die Abdeckung von Berufsunfällen über seine private Krankenkasse absichern. Sie gewährt aber kein Tagesgeld, sondern erstattet nur die Heilungskosten. Das Tagegeld muss extra abgesichert werden, wenn gewünscht.Pensionskasse und Teilzeit
Überschreitet der jährliche Bruttolohn bei einem Arbeitgeber die Schwelle von derzeit (Stand: 2019) 21.330 Schweizer Franken (Art. 8 BVG, Art. 3a BVV), besteht eine Pflicht zu beruflichen Vorsorge, darunter aber nicht. Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse zeitgleich, die diese Schwelle überschreiten, muss zuvor festgelegt werden, bei welchem Arbeitgeber die Versicherung abgeschlossen wird (Art. 46 BVG). Häufig erreichen Teilzeitkräfte diese Schwelle nicht. Die Pensionskasse eines Arbeitgebers kann aber auffreiwilliger Basis auch niedrigere Einkommen versichern. Eine andere Möglichkeit ist es, die Einkommen verschiedener Arbeitgeber zu addieren und dann bei einer Pensionskasse zu versichern. Ist beides nicht möglich, sollte ein freiwilliger Beitritt zur Auffangeinrichtung BVG geprüft werden. Gerade für Teilzeitbeschäftigte ist es immer ratsam, sich Gedanken über ihre Vorsorge zu machen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen.Geringfügige Löhne
Sogenannte geringfügige Löhne bis 2.300 Schweizer Franken pro Jahr sind nur auf Wunsch des Arbeitnehmers abrechnungspflichtig (AHV/IV/EO). Es gibt allerdings Ausnahmen für folgende Berufsgruppen und Tätigkeiten: Hausdienst-Arbeit, etwa von Raumpflegern oder Kinderbetreuern, sowie Tanz- und Theaterproduzenten. Hinzu kommen die Gehälter von Orchestern, Phono- und Audiovisions-Produzenten, Radio und TV sowie Kunst-Schulen. Deren Gehälter sind per Gesetz grundsätzlich abzurechnen.Abwesenheit bei Hochzeit, Geburt oder Todesfall
Die Zeitgutschrift für Teilzeitbeschäftigte ist abhängig vom jeweiligen Modell der Zeiterfassung:- Werden nur die fixen Arbeitstage des Mitarbeiters in Teilzeit erfasst, die auf einen gewöhnlichen Arbeitstag fallen, fällt die Zeitgutschrift genau in diesem Umfang aus.
- Wird dagegen die Sollarbeitszeit des Teilzeitmitarbeiters auf die ganze Woche verteilt, werden die genannten Abwesenheiten der (reduzierten) Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Dabei ist es unbedeutend, ob die Absenz auf einen gewöhnlichen Arbeitstag fällt oder nicht.
Teilzeitangestellte müssen aber wissen, dass es in den meisten Fällen zumutbar ist, Privatangelegenheiten wie Zahnarztbesuche, Behördengänge und nicht zwingende Arztbesuch ausserhalb der Arbeitszeit zu machen.