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Feiertagszuschläge

Autor: Tobias Egli / am

Feiertagszuschläge vergüten von Arbeitnehmern erbrachte Leistungen an gesetzlichen Feiertagen, die sich je nach Kanton unterscheiden.

Feiertagszuschläge, auch Feiertagsentschädigung genannt, sind eine grosszügigere Entlohnung von Schweizer Arbeitgebern. Dies ist bei allen Feiertagen bis auf einen eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern. Die Prozentsätze zur Berechnung unterscheiden sich je nach Kanton.

Was sind Feiertagszuschläge?

Feiertagszuschläge sind ein finanzieller Zuschlag auf den Lohn für an Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung. Sie sind freiwillig und werden von Unternehmen an Arbeitnehmer gezahlt, die an bundesweiten und kantonalen Feiertagen arbeiten. Bis zu einer gewissen Höhe sind Feiertagszuschläge steuerfrei. Dies hängt vom individuellen Prozentsatz der Zuschläge sowie dem Bruttolohn des Beschäftigten ab.

Wer bekommt Feiertagszuschläge in der Schweiz?

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt Arbeit an Feiertagen nur für bestimmte Berufsgruppen, die essenziell zur Aufrechterhaltung der Gesellschaft sind. Dazu zählen:

  • Personal in Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • Feuerwehr
  • Rettungsdienste
  • Polizei
  • Gastronomie
  • Verkehrsbetriebe
  • Presse
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Landwirtschaft
  • Sicherheitsbranche

Feiertagszuschläge müssen im Arbeitsvertrag geregelt oder allgemein üblich sein. Dies regelt Artikel 323 Absatz 1 des Obligationenrecht.

Wie hoch ist die Feiertagsentschädigung?

Bei Anspruch auf einen Monatslohn haben Arbeitnehmer ein Anrecht auf freie Tage während der Feiertage bei Lohnfortzahlung. Bei Stundenlohn erhalten Beschäftigte drei Prozent zusätzlich für die Tage, an denen sie zu Hause sind und keinen Lohn beziehen. Die Entschädigung muss im Lohnausweis separat ausgewiesen werden, um als Arbeitgeber spätere Nachforderungen und Doppelzahlungen zu vermeiden.

Welche gesetzlichen Feiertage hat die Schweiz?

Der 1. August ist in der gesamten Schweiz ein bezahlter gesetzlicher Feiertag, der dem Sonntag gleichgestellt ist. Er ist der einzige bundesweit gültige Feiertag und wird um maximal acht weitere kantonale Feiertage ergänzt. Die Feiertage der Kantone sind – anders als die Bundesfeier – nicht mit Sonntagen gleichgestellt.

Weitere Feiertage in allen Kantonen sind etwa der erste Weihnachtsfeiertag, der Neujahrstag und Auffahrt (alljährlich am 18. Mai).

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