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Kinderzuschlag

Autor: Tobias Egli / am

Kinderzuschlag und Ausbildungszulage sind Familienzulagen, die Schweizer Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Lohn erhalten.

Der Kinderzuschlag, auch Kinderzulage genannt, steht Schweizer Familien für jedes Kind zu. Er kann nur einmal monatlich je Kind an einen Elternteil ausbezahlt werden. Er ist auch für Stief-, Pflegekinder, Geschwister sowie Enkelkinder zu zahlen, die im Haushalt leben.

Wer bekommt Kinderzuschlag in der Schweiz?

Kinderzuschläge erhalten in der Schweiz Angestellte, selbstständig Erwerbende und Nicht-Erwerbstätige mit niedrigem steuerbarem Einkommen. Als arbeitslos gemeldete Personen erhalten keinen Familienzuschlag. Um Familienzulagen zu erhalten, muss das jährliche Einkommen mindestens 7170 Franken betragen. Dies entspricht einem halben Jahresbeitrag der kleinstmöglichen AHV-Vollrente.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag in der Schweiz?

Die Kinderzulage beträgt pro Kind bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 200 Franken monatlich. Kinder, die aus gesundheitlichen Anlässen nicht arbeitsfähig sind, erhalten bis zum 20. Lebensjahr ebenfalls 200 Franken im Monat. In einer Ausbildung befindliche Kinder erhalten eine Ausbildungszulage von 250 Franken monatlich.

Welcher Elternteil erhält die Kinderzulage?

Die Kinderzulage erhält laut dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) der erwerbstätige Elternteil. Sind beide berufstätig, bekommt der Elternteil mit dem Sorgerecht die Zulage. Haben beide das Sorgerecht, erhält der Elternteil das Geld, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Leben beide zusammen, bezieht derjenige die Kinderzulage, der im Wohnkanton des Kindes arbeitet. Ist dies bei beiden der Fall, hat ein Angestelltenverhältnis Vorrang vor der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Arbeiten beide selbstständig, gilt das höhere AHV-pflichtige Einkommen.

Wie werden die Familienzulagen finanziert?

Die Familienzulagen für Arbeitnehmer werden in Form von Lohnprozenten von Arbeitgebern an die Familienausgleichskasse gezahlt. Für Selbstständige werden die Zulagen durch die Beitragszahlungen der selbstständig Erwerbenden gezahlt. Für arbeitslos gemeldete Personen zahlen die Kantone und Gemeinden die Familienzulage. Dies entspricht dem Solidaritätsprinzip.

Richten sich Zulagen nach dem Arbeitskanton oder dem Wohnkanton?

Familienzulagen werden nach dem Erwerbsortsprinzip bestimmt.

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