Überstundenzuschläge
Überstundenzuschläge sind in Artikel 321c Obligationenrecht geregelt. Er sieht einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent zum vereinbarten Stundenlohn vor.
Wenn ein Arbeitnehmer über die im Vertrag vereinbarten Arbeitsstunden hinaus Mehrarbeit leistet, hat er unter Umständen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Bekommt er für die geleistete Mehrarbeit mehr Lohn als den vereinbarten Stundenlohn, handelt es sich um Überstundenzuschläge.
Wie hoch sind Überstundenzuschläge in der Schweiz?
Die Überstundenzuschläge sind in der Schweiz in Artikel 321c des Obligationenrechts geregelt. Demnach muss der Arbeitgeber für geleistete Überstunden den «Normallohn plus Zuschlag von mindestens einem Viertel» bezahlen. Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, gilt als Grundprinzip der vereinbarte Stundenlohn zuzüglich Zuschlag. Die meisten Firmen zahlen in der Regel höhere Überstundenzuschläge als die gesetzlich vorgeschriebenen 25 Prozent.
Es steht den Vertragsparteien frei, eine andere Vereinbarung zu treffen. Diese muss schriftlich im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag festgehalten werden. So können auch höhere oder niedrigere Überstundenzuschläge vereinbart werden. Es ist auch möglich, dass Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden.
Zudem kann die Kompensation von Überstunden bereits im vereinbarten Arbeitslohn enthalten sein. Oder eine bestimmte Anzahl von Überstunden ist grundsätzlich ohne Ausgleich zu leisten.
Zwischen geleisteten Überstunden und Überzeit besteht hinsichtlich der Vertragsfreiheit ein erheblicher Unterschied. Überzeit ist die Zeit, die über die in der Schweiz geregelte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 beziehungsweise 50 Stunden hinausgeht. Geleistete Überzeit muss immer abgegolten werden. Die Abgeltung kann – anders als bei Überstunden – nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Für Überzeit ist ebenfalls ein Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu zahlen.
Eine Pflicht zur Abgeltung von Überstunden inklusive Überstundenzuschlägen besteht grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat. Ein Anspruch auf Abgeltung kann auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer nicht angeordnete Mehrarbeit leistet, weil er sie für notwendig erachtet. Dann muss er aber den Arbeitgeber vorher darüber informieren.