Gesetzlicher Mindestlohn
Gesetzlicher Mindestlohn in der Schweiz: Welche gesetzlichen Regelungen gibt es in den einzelnen Kantonen und wie hoch ist der Mindestlohn?
Als gesetzlicher Mindestlohn wird eine festgelegte Mindestentlohnung bezeichnet, die für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmer gilt. Ein solcher Mindestlohn ist unabhängig von Branche und Tätigkeit. Festgesetzt wird der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde.
Wie hoch ist der monatliche Mindestlohn in der Schweiz?
In der Schweiz gibt es mit Stand 2022 noch keinen national festgelegten Mindestlohn. Im Jahr 2014 gab es eine eidgenössische Volksinitiative zum Mindestlohn. Sie forderte einen Mindestlohn von 22 Franken pro Stunde. In einer Volksabstimmung am 18. Mai 2014 wurde dies von der klaren Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt. Es gibt jedoch einige Kantone, die über lokale Gesetze eine Lohnuntergrenze eingeführt haben.
Ergänzend dazu gibt es Mindestlohnvereinbarungen über Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Normalarbeitsverträge. Diese gelten dann jedoch nur für bestimmte Branchen, Aufgabenbereiche und Unternehmen, die den Gesamtarbeitsvertrag ratifiziert haben. Ungelernte Kräfte in der Hauswirtschaft haben so einen gesetzlichen Mindestverdienst von CHF 18.90 pro Stunde. Rund 60 Prozent der Lohnempfänger in der Schweiz sind jedoch nicht über Gesamtarbeitsverträge mit einem Mindestlohn abgesichert.
Welche Kantone haben einen Mindestlohn und wie hoch ist er?
Einige Kantone haben über regionale Gesetzgebungen einen Mindestlohn eingeführt. Er gilt dann branchenübergreifend für alle Arbeitsverhältnisse. Somit ist es vorgeschrieben, Angestellte in diesen Kantonen mindestens entsprechend den Vorschriften zu entlohnen. Es gibt dann auch keine Lohnunterschiede zwischen Branchen bei den Einstiegsgehältern. In den folgenden fünf Kantonen gab es im August 2022 einen gesetzlich geregelten Mindestlohn:
- Neuenburg: CHF 20.08 pro Stunde
- Jura: CHF 20 pro Stunde
- Tessin: CHF 19 pro Stunde
- Genf: CHF 23 pro Stunde
- Basel-Stadt: CHF 21 pro Stunde
Der gesetzliche Mindestlohn bezieht sich immer auf das Bruttoarbeitsentgelt. Zuschläge, bezahlte Feiertage und andere Vergütungen werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet.