Insolvenz des Arbeitgebers
Bei Insolvenz des Arbeitgebers steht Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen eine Insolvenzentschädigung zu, die fristgerecht zu fordern ist.
Die Insolvenz des Arbeitgebers, auch Konkurs oder Bankrott genannt, erfordert die Geltendmachung ausstehender Lohnansprüche durch den Beschäftigten. So verfallen Schadensersatzansprüche nicht.
Was ist die Insolvenz eines Arbeitgebers?
Die Insolvenz eines Arbeitgebers liegt vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist und Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Dann erfolgt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine Insolvenz anmeldet?
Meldet der Arbeitgeber Insolvenz an, dann ändert sich für die Beschäftigten zunächst nichts. Es ist jedoch wichtig, ausstehenden Lohn schriftlich beim Arbeitgeber anzumahnen. Die Arbeitslosenversicherung kann bei bestehenden Voraussetzungen den Lohn für bereits erbrachte Arbeitsleistung abdecken. Dies gilt rückwirkend für höchstens vier Monate. Arbeitnehmer eines zahlungsunfähigen Betriebs können dann Insolvenzentschädigung erhalten.
Was ist Insolvenzentschädigung?
Die Insolvenzentschädigung sichert als Erwerbsausfallversicherung Arbeitnehmer gegen den Konkurs des Arbeitgebers ab. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit erhalten Beschäftigte auf diese Weise dennoch ausstehenden Lohn. Für einen Anspruch müssen betroffene Arbeitnehmer schriftlich gegen den Arbeitgeber vorgehen und ausstehende Löhne anmahnen. Andernfalls erlischt das Recht auf Insolvenzentschädigung.
Wer hat Anspruch auf Insolvenzentschädigung?
Bei Insolvenz des Arbeitgebers muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Arbeitgeber eröffnet Konkurs.
- Die Insolvenz wird ausschliesslich deshalb nicht eröffnet, weil kein Gläubiger zu einem Kostenvorschuss bereit ist.
- Der Arbeitnehmer hat ein Pfändungsbegehren gegen den Arbeitgeber wegen des ausstehenden Lohns gestellt.
- Eine Bewilligung der Nachlassstundung ist erfolgt.
- Es liegt ein richterlicher Aufschub des Konkurses vor.
Wie hoch ist die Insolvenzentschädigung?
Die Insolvenzentschädigung beläuft sich auf die volle Summe der offenen Lohnforderung. Nur vertraglich bestimmte sowie AHV-pflichtige Lohnbestandteile wie Lohn, Ferienanteile, Boni, Gratifikationen und Sonderzahlungen sind durch die Insolvenzentschädigung abgedeckt. Geschuldete Kinderzulagen bis zur Insolvenzeröffnung sind bei der Ausgleichskasse anzufordern. Alternativ kann die Sozialversicherungsanstalt des jeweiligen Kantons helfen.