Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist ausschliesslich Sache der Kantone. Entsprechend unterschiedlich sind die Regelungen mit Blick auf Steuerpflichtige und Steuersätze.
In der Schweiz ist es Sache der Kantone, Religionsgemeinschaften anzuerkennen und finanziell zu unterstützen. Entsprechend unterschiedlich sind die Kirchensteuerregelungen. Zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigt sind die jeweiligen Landeskirchen. In den meisten Kantonen sind das die protestantische, die römisch-katholische und die christkatholische Kirchengemeinde. Andere Religionsgemeinschaften sind zwar anerkannt, nicht alle sind aber berechtigt, Kirchensteuer zu erheben.
Die anerkannten Kirchen können die Kirchensteuer über die Steuererklärung einfordern. Das heisst, dass der Staat die Steuern für sie einzieht. Die Steuersätze fallen je nach Konfession und geltendem Grundtarif der Kantonssteuer unterschiedlich hoch aus. Selbst innerhalb der Kantone können sich die Steuersätze von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden.
Die Kirchensteuer wird auf Basis des steuerbaren Einkommens inklusive Vermögen in Prozent der einfachen Staatssteuer berechnet. In einigen Kantonen wird sogar auf Lotteriegewinne eine Kirchensteuer fällig. Ehepartner sind auch bei der Kirchensteuer gemeinsam steuerpflichtig. Gehören sie unterschiedlichen Konfessionen an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben. Das Gleiche gilt, wenn nur ein Ehepartner einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehört.
Die von juristischen Personen erhobenen Kirchensteuern werden nach der Anzahl der in der Kirchengemeinde lebenden steuerpflichtigen natürlichen Personen berechnet. Massgebend ist die Zahl der im Steuerregister der Gemeinden verzeichneten Personen, die einer Kirchengemeinde angehören. Anders als bei natürlichen Personen gilt ein einheitlicher Steuersatz.
Wer ist in der Schweiz kirchensteuerpflichtig?
Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer der anerkannten Religionsgemeinschaften angehören und ihren Wohnsitz in einer der Kirchengemeinden haben.
Von den 26 Schweizer Kantonen erheben 18 die Kirchensteuer auch von juristischen Personen. Juristische Personen, die selbst kirchliche oder religiöse Zwecke verfolgen, sind von der Steuer für andere Religionsgemeinschaften aber befreit. Einige Kantone zahlen für juristische Personen einen Finanzausgleich.