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Kurzarbeitergeld

Autor: Tobias Egli / am

Kurzarbeitergeld: Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist ein wichtiges Instrument zur Unterstützung von Unternehmen in wirtschaftlichen Krisenzeiten.

Das Kurzarbeitergeld stellt eine staatliche Hilfe für Unternehmen dar. Im April 2022 waren rund 6900 Schweizer Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund eines Arbeitsausfalls. Dies kann sich auf einen Teil der Arbeitnehmer oder die ganze Belegschaft beziehen. Dann erfolgt ein reduzierter Arbeitseinsatz oder er entfällt gänzlich. Das betriebswirtschaftliche Instrument kann helfen, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, indem Personalkosten reduziert werden.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Kurzarbeitsentschädigung beläuft sich auf 80 Prozent des Verdienstausfalls. Der Gesetzgeber übernimmt dann die Vergütung für 80 Prozent des Arbeitsausfalls. Für den übrigen Teil, der nicht von der Kurzarbeit betroffen ist, zahlt der Arbeitgeber.

Temporäre, Auszubildende und befristet Angestellte erhalten kein Kurzarbeitergeld, sondern den vollen Lohn. Die Beiträge zur Sozialversicherung bleiben von der Kurzarbeit unberührt. Sie müssen in voller Höhe durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet werden.

Wie meldet man als Schweizer Unternehmen Kurzarbeit an?

Schweizer Unternehmen müssen sich an die verantwortliche Behörde des Kantons wenden, in dem sich der Firmensitz befindet. Dies ist meist die kantonale Wirtschaftsdirektion. Gegenüber Arbeitnehmern existiert keine gesetzliche Ankündigungsfrist für Kurzarbeit, sofern ein Gesamtarbeitsvertrag nichts Abweichendes bestimmt. Gesamtarbeitsverträge sehen meist eine Frist von zwei bis drei Wochen vor.

Wie lange kann die Kurzarbeitsentschädigung gezahlt werden?

Der Schweizer Bundesrat hat im Januar 2022 die Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren verlängert und die Höchstbezugsdauer auf 24 Monate angehoben. Karenzzeit und Begrenzung auf vier Abrechnungsperioden wurden aufgehoben.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht für folgende Personen:

  • AHV-beitragspflichtige Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die AHV-Beiträge noch nicht erreicht, die obligatorische Schulzeit jedoch absolviert haben
  • Arbeitnehmer mit unkündbarem Arbeitsverhältnis
  • Berufsbildner (ausbildende Betriebe) für den zeitlichen Anteil der Ausbildung von Lernenden während der Kurzarbeit

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