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Leiharbeit

Autor: Tobias Egli / am

Leiharbeit zeichnet sich durch ein Dreiecks-Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher, Zeitarbeitnehmer und beanspruchendem Unternehmen aus.

Leiharbeit, auch als Zeitarbeit, Leasingarbeit oder Temporärarbeit bekannt, kann für Arbeitnehmer ein Sprungbrett zur Festanstellung sein. Laut einer Studie des Unternehmerverbands Swissstaffing mündet rund die Hälfte aller temporären Arbeitsverhältnisse innerhalb von zwölf Monaten in eine Festanstellung. Die Summe der Löhne in der Schweizer Leiharbeit betrug im Jahr 2020 rund sechs Milliarden Franken.

Wie funktioniert eine Leiharbeit?

Leiharbeit bezeichnet die Überlassung von Personal durch einen Arbeitgeber an Dritte. Der Verleiher muss die Pflichten als Arbeitgeber erfüllen. Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem Temporär-Büro und dem Leiharbeitnehmer. Für den Verleih von Arbeitnehmern an inländischen Einsatzorten ist in der Schweiz eine kantonale Bewilligung erforderlich.

Der Rahmenvertrag bildet die rechtliche Basis für alle Einsätze. Für jeden Einsatzort gibt es einen zusätzlichen Vertrag, der Einsatzdauer, Arbeitszeit und Entgelt regelt.

Laut einer Umfrage betragen die Löhne in der Temporärarbeit im Gastgewerbe durchschnittlich 23 Franken. Bei langjähriger Erfahrung sind es 30 Franken, für qualifiziertes Personal mit Führungsverantwortung rund 40 Franken.

Wie oft kann Leiharbeit verlängert werden?

Temporäre Arbeitskräfte können befristet oder unbefristet angestellt sein. Seit einer Reform des Arbeitsrechts dürfen Leiharbeitende nicht länger als 18 Monate am Stück beim gleichen Kunden beschäftigt sein. Beträgt die Zeit zwischen mehreren Einsätzen weniger als drei Monate, ist die Dauer früherer Überlassungen anzurechnen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer zuvor über einen anderen Dienstleister beim gleichen Unternehmen beschäftigt war.

Für ausländische Arbeitnehmer und Grenzgänger gelten abweichende Regeln.

Was ist ein Kettenarbeitsvertrag?

Folgen mehrere befristete Einsätze beim gleichen Unternehmen, ohne dass der Arbeitnehmer übernommen wird, kann es sich um einen Kettenarbeitsvertrag handeln. Bestehen dafür betriebliche Gründe, ist das Vorgehen zulässig. Dies ist etwa der Fall, wenn eine offene Stelle jedes Jahr aufs Neue finanziert werden muss. Andernfalls kann ein Kettenarbeitsvertrag unzulässig sein.

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