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Lohnabzug

Autor: Tobias Egli / am

Lohnabzug in der Schweiz: Die Kosten für viele Versicherungen muss der Arbeitnehmer tragen. Doch nicht alle Lohnabzüge sind zulässig.

Mit dem Begriff Lohnabzug werden all jene Kosten beschrieben, die für Versicherungen und Vorsorgeprogramme vom Bruttolohn abgezogen werden. Das sind vor allem die Beiträge zu den Sozialversicherungen (AHV, IV, EO und ALV).

Relevant für Auszubildende ist, dass die Versicherungen ab dem 1. Januar des Jahres fällig werden, in dem man volljährig wird. Wird man etwa im November 18, muss man dennoch bereits ab dem 1. Januar desselben Jahres für die Sozialversicherungen zahlen.

Zusätzlich werden ab einem Monatseinkommen von 1792.50 Franken Kosten für die berufliche Vorsorge (BVG) vom Lohn abgezogen. Weiterhin kann eine Unfallversicherung abgerechnet werden. Wichtig dabei ist, dass die Aufwendungen für eine reine Berufsunfallversicherung zu 100 Prozent vom Arbeitgeber getragen werden müssen. Lediglich die Kosten für einen erweiterten Versicherungsschutz, der über das berufliche Umfeld hinausgeht, sind abzugsfähig.

Auch die Ausgaben für eine Krankentagegeldversicherung können teilweise vom Bruttolohn abgezogen werden. Meist teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten für die Krankentagegeldversicherung hälftig. Einzelheiten dazu werden im Arbeitsvertrag festgehalten. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Krankentagegeldversicherung besteht aber nicht.

Quellensteuer für Grenzgänger

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die mindestens 90 Prozent ihres Einkommens in der Schweiz erzielen, wird zudem die Quellensteuer fällig. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Quellensteuer direkt als Lohnabzug vom Gehalt einzuziehen und an die kantonale Steuerbehörde zu überweisen.

Seit der Quellensteuerreform von 2021 beläuft sich die Steuer auf 4.5 Prozent des Gehalts. Typischerweise kann sie aber im Herkunftsland der arbeitnehmenden Person mit der Einkommenssteuer verrechnet werden.

Wann erfolgt ein Lohnabzug in der Schweiz?

Der Lohnabzug findet vor Auszahlung des Lohns durch den Arbeitgeber statt.

Diese Lohnabzüge sind rechtens:

  • Sozialversicherungen (AHV, IV, EO und ALV)
  • Berufliche Vorsorge (BVG)
  • Unfallversicherung (ausschliesslich für Leistungen, die sich nicht auf den Arbeitsplatz beziehen)
  • Krankentagegeldversicherung (bis zu 50 Prozent)
  • Quellensteuer

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