Mehrarbeit
Mehrarbeit unterscheidet sich in Überzeit und Überstunden. Beide Arten bringen verschiedene arbeitsrechtliche Implikationen mit sich.
Mehrarbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein, muss jedoch finanziell oder durch Gewährung von Freizeit vergolten werden. Die Höchstgrenzen für Überzeit hängen dabei vom regulären Arbeitspensum des Beschäftigten ab.
Was ist eine Mehrarbeit?
Mehrarbeit bezeichnet die Überschreitung der Höchstarbeitszeit, die durch den Arbeitsvertrag oder den branchenspezifischen Gesamtarbeitsvertrag bestimmt wurde. Der Gesetzgeber sieht eine maximale Arbeitszeit von 45 Stunden für Arbeitnehmer in der Industrie vor. Alle anderen Beschäftigten leisten maximal 50 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit kann durch tarifliche Vereinbarung in Gesamtarbeitsverträgen abweichen.
Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?
Überzeit und Überstunden müssen jeweils mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent vergütet werden. Ersatzweise kann die Kompensation innerhalb von 14 Wochen oder höchstens zwölf Monaten durch Freizeitausgleich vergütet werden. Bei Überstunden handelt es sich um den betrieblich oder individuell vertraglich geregelten Einsatz. Die Überzeit geht über die geltende Höchstarbeitszeit hinaus.
Wann ist Mehrarbeit erlaubt?
Mehrarbeit ist laut Gesetz erlaubt, sofern sie nicht über zehn Stunden am Tag hinausgeht. Diese Stundenanzahl darf jedoch nicht im Durchschnitt anfallen. Innerhalb einer Gesamtzeit von 24 Wochen muss die Mehrarbeit durch Überstundenabbau neutralisiert werden. Davon ausgenommen sind leitende Angestellte sowie Arbeitnehmer mit Einstellungs- und Kündigungsrecht. Eine Höchstgrenze erlaubter Überzeit beziehungsweise Überstunden soll dem Burnout von Arbeitnehmern vorbeugen.
Was sind die Voraussetzungen für Überstunden?
Damit Überstunden zulässig sind, gelten folgende Voraussetzungen:
- Überstunden sind nicht zu anstrengend
- Einhaltung der täglichen Ruhezeiten
- Überstunden sind unabdingbar
Welche Voraussetzungen gelten für Überzeit?
Überzeit ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- aufgrund aussergewöhnlichen Arbeitsaufkommens oder Dringlichkeit
- bei Jahresabschlüssen, Liquidierung, Inventuren
- nicht mehr als zwei Stunden täglich
- nicht mehr als 170 Stunden pro Jahr bei 45 Stunden regulärer Arbeitszeit oder 140 Stunden bei 50 Stunden Höchstarbeitszeit