Wähle ein Land, um Inhalte für deinen Standort zu sehen:

Nachtarbeit

Autor: Tobias Egli / am

Nachtarbeit findet zwischen 23 und sechs Uhr statt und ist nur erlaubt, wenn dem Arbeitgeber entsprechende Genehmigungen vorliegen.

Werden Angestellte zwischen 23 und sechs Uhr zur Arbeit gerufen, leisten sie Nachtarbeit. Grundsätzlich ist sie in der Schweiz laut Artikel 16 und 18 Arbeitsgesetz untersagt. Es gibt allerdings Ausnahmen, und zwar in Unternehmen, für die besondere Vorschriften gelten. Dazu gehören unter anderem:

  • Krankenhäuser und Arztpraxen
  • Kinos und Theater
  • Restaurants

Unabhängig von derartigen Ausnahmen ist die Nachtarbeit nur dann gestattet, wenn Arbeitgeber eine Sondergenehmigung erhalten haben. Diese definiert auch, ob die Arbeit nur vorübergehend, regelmässig oder sogar dauerhaft stattfindet.

Vorübergehende Nachtarbeit darf höchstens drei Monate im Jahr ausmachen oder einmalig maximal sechs Monate andauern. Für ihre Bewilligung sind die Behörden des Kantons zuständig. Im dazugehörigen Antrag müssen Arbeitgeber nachweisen, dass die Nachtarbeit dringend notwendig ist.

Dauerhafte oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit darf dagegen länger als drei Monate pro Kalenderjahr dauern. Eine Bewilligung beantragen Unternehmen nicht bei den kantonalen Behörden, sondern beim Staatssekretariat für Wirtschaft.

Auch hier müssen Arbeitgeber nachweisen, dass die nächtliche Arbeit aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unabdingbar ist. Verfügt ein Unternehmen nicht über die entsprechende Bewilligung, dann können Angestellte die Nachtarbeit verweigern. Dafür müssen sie keine arbeitsrechtlichen Sanktionen befürchten.

Egal, ob die Nachtarbeit vorübergehend, regelmässig wiederkehrend oder dauerhaft stattfinden soll: Der Arbeitnehmer muss einverstanden sein. Das Einverständnis können sich Unternehmen direkt über den Arbeitsvertrag oder im Nachhinein über zusätzliche Vereinbarungen einholen.

Wer darf Nachtarbeit in der Schweiz leisten?

Minderjährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen keine Nachtschichten absolvieren. Ausnahmen sind allerdings möglich, wenn diese für die Berufsausbildung notwendig sind, beispielsweise bei der Arbeit im Krankenhaus.

Auch für schwangere Frauen gelten strenge Regeln. Ab der achten Schwangerschaftswoche dürfen sie zwischen 20 und sechs Uhr nicht arbeiten. Diese Regelung gilt bis zur 16. Woche nach der Entbindung.

Aktuelle Jobangebote in der Schweiz

Dein Traumjob ist noch nicht dabei? Du kannst die Suche ganz einfach verfeinern, indem du hier den gewünschten Jobtitel eingibst:

Aktuelle Artikel zum Thema Lohn

SWISS HR AWARD Winner 2021

Lohnfairness für Ihr Unternehmen

  • Prüfen Sie ihre Löhne auf Marktgerechtigkeit
  • Bezahlen Sie in allen Abteilungen gleiche Löhne?

Gleichstellungsgesetz umsetzen

  • Lohngleichheitsanalyse durchführen
  • Revisor für Prüfung finden
Jetzt kostenlos starten