Nebenberufliche Tätigkeiten
Nebenberufliche Tätigkeiten: Welche Arten von Beschäftigungen gehören zu den nebenberuflichen Tätigkeiten und welche sind erlaubt?
Viele Personen bessern mit einem Nebenjob ihren Verdienst auf. Etwa 70 Prozent der Schweizer führen eine nebenberufliche Tätigkeit aus. Es gibt dabei klare Definitionen, welche Aktivitäten zu den nebenberuflichen Tätigkeiten zählen.
Was zählt als nebenberufliche Tätigkeit?
Es gibt eine Reihe von beruflichen und gewerblichen Aktivitäten, die als nebenberufliche Tätigkeit gelten. In den meisten Fällen wird eine nebenberufliche Tätigkeit parallel zum Hauptberuf ausgeführt. Sie ergänzt also als Zweitbeschäftigung die hauptberufliche Beschäftigung.
Eine Nebentätigkeit ist aber auch dann gegeben, wenn sie die einzige berufliche Beschäftigung ist. Dann erfolgt die Definition über die zeitliche Investition. Diese liegt bei rund einem Drittel im Vergleich zu einem ebenso gearteten Vollzeiterwerb. Dies wären rund 13 Stunden pro Woche.
Es ist dabei unerheblich, ob eine oder beide Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis oder selbstständig ausgeführt werden. So kann ein Angestellter nebenberuflich als Freiberufler aktiv sein. Oder ein selbstständiger Gastwirt ist nebenher als Koch angestellt. Die folgenden Beschäftigungsformen können eine nebenberufliche Tätigkeit sein:
- Teilzeitbeschäftigungen
- selbstständige Tätigkeiten
- freiberufliche Tätigkeiten
Welche nebenberuflichen Tätigkeiten sind erlaubt?
Wer in einem Angestelltenverhältnis steht, ist unter Umständen nicht frei in der Ausübung der nebenberuflichen Tätigkeit. Dies gilt vor allem dann, wenn die Nebenbeschäftigung die Haupttätigkeit negativ beeinflusst.
Zum einen gilt dies, wenn eine nebenberufliche Tätigkeit die Arbeits- und Ruhezeiten stört. Ein gutes Beispiel dafür sind Berufskraftfahrer. Sie haben strenge Vorschriften, was die Lenk- und Ruhezeiten betrifft. Wer in einer Nebentätigkeit ebenfalls Fahrzeuge bewegt, überschreitet diese gesetzlichen Vorschriften.
Zum anderen gibt es noch das Obligationenrecht. Es schreibt dem Arbeitnehmer eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber vor. Speziell geht es dabei um die Konkurrenz zum Arbeitgeber. So darf die nebenberufliche Tätigkeit keine inhaltliche oder räumliche Konkurrenz darstellen. Dies gilt, wenn die Arbeit selbstständig ausgeführt wird, und auch, wenn eine zweite Stelle als Angestellter angenommen wird.