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Nebentätigkeit

Autor: Tobias Egli / am

Nebentätigkeiten können helfen, niedrige Löhne und Gehälter von Schweizer Arbeitnehmern aufzubessern. Dabei sind geltende Höchstarbeitszeiten einzuhalten.

Mit einer Nebentätigkeit bessern laut Bundesamt für Statistik rund acht Prozent der Schweizer ihr Einkommen auf. Etwa 90 Prozent der Beschäftigten mit Nebeneinkommen sind im Dienstleistungssektor tätig.

Was ist eine Nebentätigkeit?

Nebentätigkeiten bezeichnen entgeltliche Beschäftigungen von Arbeitnehmern ausserhalb ihrer hauptberuflichen Tätigkeit. Die resultierende Entlohnung wird als Zuverdienst oder Nebenverdienst bezeichnet. Aus arbeitsrechtlicher Sicht können auch Tätigkeiten ohne Entlohnung als Nebenbeschäftigung gelten.

Wie viele Stunden sind bei einer Nebentätigkeit in der Schweiz erlaubt?

Beim Ausüben einer Nebenbeschäftigung gilt:

  • Wöchentlich muss ein freier Halbtag gewährleistet sein.
  • Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 beziehungsweise 50 Stunden.
  • Die täglichen Höchstarbeitszeiten einschliesslich Pausen müssen eingehalten werden.
  • Auch die täglichen Mindestruhezeiten sind einzuhalten.
  • Nachtarbeit ist nicht erlaubt.

Wie viel darf man in der Schweiz abgabenfrei dazuverdienen?

Auch Nebenverdienste sind steuer- und abgabenpflichtig. Beträgt die Lohnsumme der Tätigkeit unter 2200 Franken, werden AHV-Beiträge nur auf Wunsch des Arbeitnehmers erhoben. Eine Ausnahme gilt für Hausangestellte, bei denen die Abrechnung der Beiträge durch den Arbeitgeber verpflichtend ist. Wie beim Haupteinkommen dürfen für unselbstständige Tätigkeiten Auslagen von 20 Prozent oder maximal 2400 Franken steuerlich geltend gemacht werden.

Wann ist eine Nebentätigkeit in der Schweiz genehmigungspflichtig?

Eine Nebenbeschäftigung gegen Entgelt ist nicht erlaubt, wenn sie in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber steht. Das beinhaltet das Angebot ähnlicher Leistungen mit sich überschneidenden Kundenkreisen.

Die allgemeine Treuepflicht nach Artikel 321a Absatz 1 des Obligationenrecht untersagt auch unentgeltlich konkurrierende Tätigkeiten. Im Rahmen des Arbeitsvertrags können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden, die eine Nebentätigkeit ausdrücklich erlauben. Der generelle Ausschluss einer Nebentätigkeit ist nicht zulässig.

Wie viele Stunden Nebentätigkeit sind erlaubt?

Die erlaubte Höchstarbeitsdauer pro Woche an Werktagen beträgt laut § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) 48 Stunden. Beschäftigte in einem Vollzeitjob mit 40 Stunden pro Woche können daher acht Stunden zusätzlich für einen anderen Arbeitgeber tätig sein.

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