Pflegezusatzversicherung
Pflegezusatzversicherung und die Beiträge: Wie können Grenzgänger die Beiträge zu dieser Zusatzversicherung steuerlich geltend machen?
Die private und somit freiwillige Pflegezusatzversicherung ist vor allem in Deutschland weit verbreitet. Im Falle von Pflegebedarf im Alter deckt diese Versicherung den Kostenanteil, der von der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht übernommen wird.
Wann ist eine Pflegezusatzversicherung für Grenzgänger sinnvoll?
In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Pflegeversicherung als Teil der Sozialversicherung. Somit zahlen Arbeitnehmer, die in der Schweiz arbeiten, aber in Deutschland leben, keine Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung ein. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die in einer Schweizer Krankenversicherung versichert sind.
Wer später Leistungen in der Pflege in Deutschland bezahlen muss, hat diese komplett selbst zu tragen. Somit entsteht durch den Eigenanteil eine enorme Belastung. Aus diesem Grund ist die Pflegezusatzversicherung für Grenzgänger besonders sinnvoll.
Wo muss ich eine Pflegezusatzversicherung eintragen?
Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung sind in Deutschland abzugsfähig. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind. Die geleisteten Beiträge werden in der Einkommensteuererklärung für den dazugehörigen Zeitraum eingetragen. Dabei können die folgenden Beiträge in der Einkommensteuer angegeben werden:
- Beiträge für die eigene Pflegezusatzversicherung
- Beiträge zur Pflegezusatzversicherung des Ehe- oder Lebenspartners
- Beiträge zur Pflegezusatzversicherung der eigenen Kinder
Es gelten jedoch Höchstbeträge, die in der deutschen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Beiträge zur Pflegezusatzversicherung, die diese Grenzen überschreiten, haben keine steuermindernde Wirkung mehr. Die Höchstgrenzen sehen wie folgt aus:
- Arbeitnehmer, Beamte und Rentner: 1900 Euro pro Jahr
- Selbstständige: 2800 Euro pro Jahr
Die geleisteten Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage «Vorsorgeaufwand» in Zeile 27 eingetragen. Arbeitnehmer tragen die Beiträge, die der Arbeitgeber geleistet hat, zusätzlich in Zeile 39 ein.