Überstunden
Überstunden müssen nur unter bestimmten Bedingungen geleistet werden. Und sie müssen in der Regel vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
In der Schweiz muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden pro Woche leisten. Wie viele Arbeitsstunden das sind, wird im Arbeitsvertrag geregelt. Das Gesetz sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vor. Sie beträgt für einige Berufsgruppen 45, für alle anderen 50 Stunden. Wird die vereinbarte Arbeitszeit überschritten, spricht man von Überstunden, bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit von Überzeit.
In der Regel müssen Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent des normalen Stundenlohns vergütet werden. Es ist aber auch möglich, eine andere Höhe der Vergütung von Überstunden festzulegen. Alternativ können Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten werden. In jedem Fall muss Vergütung, Freizeitausgleich oder eine andere Form der Kompensation von Überstunden vorher vertraglich geregelt werden.
Führungskräfte haben in aller Regel keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Die Leistung von Überstunden oder einer bestimmten Anzahl von Überstunden ist dann meist bereits im Lohn enthalten.
Geleistete Überzeit wird mit mindestens 25 Prozent Zuschlag vergütet. Büroangestellte und einige andere Berufsgruppen erhalten für die ersten 60 Stunden der Überzeit keine Vergütung. Die Überzeit kann wie Überstunden auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Der Freizeitausgleich muss innerhalb einer Zeitspanne von höchstens zwölf Monaten erfolgen.
Was ist bei Überstunden zu beachten?
Der Arbeitgeber darf nur dann Überstunden verlangen, wenn sie betrieblich notwendig sind und die täglichen Ruhezeiten eingehalten werden können. Notwendig können Überstunden beispielsweise sein, wenn gerade viel Arbeit anfällt oder sie zeitlich dringend ist. Das gilt aber nur dann, wenn die Arbeit nicht durch bessere Organisation oder Hilfskräfte ohne Überstunden erledigt werden kann.
Darüber hinaus dürfen Überstunden weder physisch noch psychisch übermässig anstrengend sein. Und sie müssen dem Arbeitnehmer im Einzelfall zugemutet werden können.