Wie führt man eine Lohngleichheitsanalyse durch?
Lohngleichheitsanalysen sind seit 2020 für viele Unternehmen in der Schweiz verpflichtend. Worauf bei der Durchführung zu achten ist, erfahren Sie hier.
Seit dem Jahr 2020 ist die Lohngleichheitsanalyse verpflichtend für viele Unternehmen in der Schweiz. Eingeführt wurde sie im Zuge der Revision des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) aus dem Jahr 2018. Im Falle einer Diskriminierung müssen Unternehmen alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen.
Gerade bei den ersten durchgeführten Lohngleichheitsanalysen in den Jahren 2020 und 2021 hakte es dabei an vielen Stellen noch. Doch mittlerweile sind die entsprechenden Prozesse bei den Revisionsunternehmen etabliert. Auch bei anderen zugelassenen Prüforganisationen sind die ersten Anlaufschwierigkeiten inzwischen überwunden.
Dennoch stellt sich für viele Unternehmen weiterhin die Frage, wie die Lohngleichheitsanalyse genau durchgeführt wird. Auch ob ein Betrieb überhaupt dazu verpflichtet ist, ist für viele Unternehmer zunächst unklar. Mit diesem Beitrag bringen wir ein wenig Licht ins Dunkel und informieren Sie über das genaue Prozedere.
Was ist eine Lohngleichheitsanalyse?
In der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist festgelegt, dass Frauen und Männer «Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit» haben. Dennoch ist der sogenannte Gender Pay Gap auch hierzulande leider allzu häufig noch immer traurige Realität. Meist ist dies die Folge unterschiedlicher Faktoren und wird in den Unternehmen selbst kaum wahrgenommen.
Aus diesem Grund wurde mit der verpflichtenden Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse ein Transparenzmechanismus geschaffen. Anhand objektiver wissenschaftlicher Kriterien wird dabei für ein einzelnes Unternehmen geprüft, welchen Einfluss das Geschlecht auf Gehalt oder Lohn hat. Die Analyse muss alle vier Jahre wiederholt und unabhängig überprüft werden. Die Ergebnisse sind im Nachgang sowohl Anteilseignerinnen und -eignern als auch den Mitarbeitenden mitzuteilen.
Behörden oder andere staatliche Stellen müssen nicht über die Resultate der Analyse informiert werden. Beteiligt sich ein Unternehmen an einer öffentlichen Ausschreibung, können die Ergebnisse aber Teil der Ausschreibungsanforderungen sein.
Für die Durchführung stellt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) das Tool Logib zur Verfügung. Es ist kostenlos. Lohncheck bietet Unternehmen die Möglichkeit durch das Tool Lohncheck Pro eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen, um eventuell auftretende Diskriminierungen einzusehen.
Welche Unternehmen müssen eine Lohngleichheitsanalyse durchführen?
Grundsätzlich müssen alle Unternehmen, die zu Beginn eines Kalenderjahres mindestens 100 Mitarbeitende beschäftigen, die Analyse durchführen. Dabei spielt es keine Rolle, welches Arbeitspensum diese Personen haben. Wer 100 Angestellte in Teilzeit beschäftigt, muss die Analyse also ebenfalls durchführen. Lernende werden bei der Zählung allerdings nicht berücksichtigt.
Die Lohngleichheitsanalyse muss nach vier Jahren durchgeführt werden, falls eine Diskriminierung festgestellt wurde.
Ebenfalls von der Verpflichtung ausgenommen sind Unternehmen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung den Nachweis über Lohngleichheit erbracht haben. Dieser Beleg darf genau wie bei der regulären Lohngleichheitsanalyse bis zu vier Jahre alt sein. Umgekehrt kann in Zukunft eine Lohngleichheitsanalyse zum Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit bei öffentlichen Ausschreibungen genutzt werden.
Damit die vom Unternehmen durchgeführte Analyse anerkannt wird, muss sie allerdings von einer unabhängigen Revisionsstelle überprüft werden.
Wie funktioniert die Arbeit mit Logib?
Wie bereits erwähnt, stellt das EBG das kostenlose Tool Logib für die Lohngleichheitsanalyse zur Verfügung. Logib kann auch von Unternehmen kostenfrei genutzt werden, die nicht verpflichtet sind, die Analyse durchzuführen.
Grundsätzlich werden Daten über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunächst in einer einfachen Excel-Tabelle gesammelt. Faktoren wie Alter, Ausbildungsstand und betriebliche Funktion werden darin zusammengestellt. Genauso werden natürlich Geschlecht und Gehalt erfasst. Festgehalten wird in der Tabelle immer der Stand eines einzelnen ausgewählten Monats. Lohnerhöhungen im laufenden Jahr werden also zum Beispiel nicht anteilig berechnet.
Sonderzahlungen sowie ein eventuelles 13. Gehalt werden dagegen, soweit es möglich ist, anteilig auf den aktuellen Monat heruntergerechnet. In dieser Form werden sie dann ebenfalls festgehalten. So soll vermieden werden, dass grosse Einmalzahlungen nicht in der Rechnung berücksichtigt werden.
Von vielen Unternehmen wird die Einstufung der verschiedenen Kompetenz- und Anforderungsniveaus in der Tabelle als besonders kompliziert wahrgenommen. Generell werden sie jeweils auf einer Skala von 1 (sehr geringes Niveau) bis 5 (sehr hohes Niveau) eingestuft. Mit Handreichungen gibt das EBG Hinweise darauf, welche sekundären Faktoren in die Bewertung einbezogen werden sollten.
Dennoch sind diese Einträge die wohl fehleranfälligsten Datenblöcke in der gesamten Erhebung. Es empfiehlt sich, eine jeweils eigene Skala zu entwickeln, auf der die firmeneigenen Anforderungsniveaus in Relation zueinander gesetzt werden.
Import der Daten in Logib
Ist die Tabelle vollständig ausgefüllt, dann wird sie in das Logib-Webtool importiert. Die Software prüft die Daten dann und weist auf eventuelle Fehler, Lücken und auffällige Datenpunkte hin. Eine Korrektur der entsprechenden Punkte ist direkt in der Oberfläche möglich. Danach werden die selbst festgelegten Funktionsbezeichnungen der Mitarbeitenden noch einmal geprüft. Zu guter Letzt generiert die Software automatisch eine Auswertung.
Diese Auswertung enthält auch eine Einschätzung darüber, wie wahrscheinlich es ist, dass im Unternehmen der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird. Die Ergebnisse müssen danach von einer Revisionsstelle überprüft werden.
Wer darf die Revision durchführen?
Grundsätzlich kommen verschiedene Organisationen für die Durchführung der Revision einer Lohngleichheitsanalyse infrage. Insbesondere zu nennen sind:
- Revisionsunternehmen mit Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz
- Arbeitnehmendenvertretungen
- Organisationen, die ihren Statuten nach die Gleichstellung von Frau und Mann fordern
In jedem Fall müssen die zugeordneten Revisorinnen und Revisoren eine spezielle Ausbildung durchlaufen, ehe sie die Überprüfung der Analyse durchführen.
Das EBG kann diese Kurse anbieten. Darüber hinaus hat es die Möglichkeit, anderen Ausbildungsstätten die Erlaubnis dazu zu erteilen. Eine vollständige Liste aller zugelassenen Ausbildungsstätten stellt das EBG online zur Verfügung.
Die unabhängige Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss erfolgen. Wird die Analyse dann von den Revisorinnen und Revisoren abgesegnet, ist die Bekanntmachung zeitnah durchzuführen. Angestellte sowie Aktienbesitzerinnen und -besitzer müssen unaufgefordert über die Ergebnisse informiert werden.
Unabhängiger Lohncheck für alle
Ihr Geschlecht sollte keine Rolle dafür spielen, wie gut Sie bezahlt werden. Dass es trotzdem immer wieder Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern gibt, ist leider dennoch eine traurige Tatsache. Ob die seit 2020 verpflichtenden Lohngleichheitsanalysen daran mittelfristig etwas ändern werden, bleibt vorerst abzuwarten. Denn kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitenden sind bislang von der Verpflichtung ausgenommen.
Mit unseren Analysetools haben Arbeitnehmende und Firmen gleichermassen die Möglichkeit, Löhne unter die Lupe zu nehmen. Ob Sie als Angestellter Ihren Lohn checken möchten oder als Unternehmer ihre Konkurrenzfähigkeit sicherstellen müssen: Wir haben die passenden Vergleichsdaten. Gerade mit Blick auf den aus Unternehmersicht angespannten Arbeitsmarkt ist es wichtiger denn je, faire Löhne zu bezahlen.
Haben Sie Fragen zu unseren Lohnanalysetools und Services? Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail. Unser kompetentes Team meldet sich so schnell wie möglich bei Ihnen. Wir freuen uns auf Sie!