Gehaltsverzicht
Der Gehaltsverzicht ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein probates Mittel, um das Überleben eines Unternehmens zu sichern.
Durch einen teilweisen Gehaltsverzicht können Beschäftigte dazu beitragen, ihr Unternehmen vor wirtschaftlicher Schieflage zu retten. Der Verzicht kann ausschliesslich auf freiwilliger Basis erfolgen und stellt die drastischste Form der Verzichtsalternativen dar.
Was ist ein Gehaltsverzicht?
Um einen Gehaltsverzicht handelt es sich, wenn Arbeitnehmer freiwillig auf einen Teil der ihnen zustehenden Vergütung verzichten. In diesem Fall erfolgt auch später keine Zahlung des Lohnanteils, was einer Stundung entspräche.
Wie wirkt sich ein Gehaltsverzicht aus?
Der Gehaltsverzicht beinhaltet eine wesentliche Reduzierung des Bruttolohns. Von der Vereinbarung des Arbeitsvertrags oder Gesamtarbeitsvertrag abweichend, erhält ein Beschäftigter dann beispielsweise nur 3500 statt 5500 Franken. Auf den verminderten Lohn werden keine Steuern und Sozialabgaben der zweiten Säule fällig.
Warum auf das Gehalt verzichten?
Auf das Gehalt zu verzichten, kann einen drohenden Konkurs des Arbeitgebers abwenden. Denn dieser würde für Arbeitnehmer mit dem Verlust des Jobs einhergehen. Das Risiko beim Verzicht besteht jedoch darin, dass das Unternehmen trotzdem schliessen muss. Dann war der Gehaltsverzicht vergebens.
Welche Alternativen gibt es zum Gehaltsverzicht?
Weniger drastisch als der vollständige Gehaltsverzicht sind:
- Gehaltsstundung: Dabei wird der gestundete Lohnanteil zu einem späteren Zeitpunkt durch den Arbeitgeber nachgezahlt.
- Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel: Dabei wird der Lohnanteil ebenfalls gestundet, jedoch mit nicht definiertem Zeitpunkt der Zahlung.
- Verzicht auf Einmal-Zahlungen, Prämien, Tantiemen, Überstunden
Wann ist ein Gehaltsverzicht arbeitsrechtlich zulässig?
Der Lohnverzicht ist bei Bedarf zulässig, wenn durch die Massnahme eine drohende Insolvenz vermieden werden kann. Besteht ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung über die Entgelthöhe, dann darf der Gehaltsverzicht nur erfolgen, wenn eine Öffnungsklausel gegeben ist.
Der Verzicht entbindet nicht von der Sozialversicherungspflicht. Auch ohne Gehaltszahlung schulden Arbeitgeber die Mindestbeiträge für die erste Säule (AHV/IV/EO). Der Verzicht auf Mindestlohn ist keinesfalls zulässig.