Geringfügiger Lohn
Geringfügiger Lohn darf im Jahr insgesamt nicht mehr als CHF 2300 betragen. Ist er höher, werden für das Gesamteinkommen Versicherungsbeiträge fällig.
In der Schweiz darf geringfügiger Lohn die Verdienstgrenze von CHF 2300 im Jahr nicht überschreiten. Nur bis zu dieser Grenze besteht Versicherungsfreiheit. Für einige Berufsgruppen sind sowohl Geringfügigkeitsgrenze als auch Versicherungsfreiheit ausgeschlossen. Das gilt für Tätigkeiten im Privathaushalt und im Kunst- und Kulturbereich.
In jedem Fall kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, angemeldet zu werden. Damit wird auch der geringfügige Lohn beitragspflichtig. Mit Blick auf die Altersvorsorge liegen die Vorteile auf der Hand: Nur wer Beiträge bezahlt, hat später Anspruch auf Rente. Ausserdem sind angemeldete Arbeitnehmer obligatorisch bei einer Unfallversicherung zu versichern.
Grundsätzlich sind alle Erwerbseinkommen beitragspflichtig, also auch gelegentliche Dienste als Aushilfe oder Bagatelllöhne. Beitragsfrei sind in diesem Fall lediglich CHF 750 im Jahr.
Wie wird ein geringfügiger Lohn berechnet?
Da es keinen Mindestlohn gibt, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Stunden-, Wochen- oder Monatslohn frei vereinbaren. Lediglich in fünf Kantonen gibt es eine Lohnuntergrenze.
Zu Beginn des Jahres erhält jeder Arbeitnehmer einen Lohnausweis für das vergangene Jahr. Darin sind alle ausbezahlten Beträge samt Naturalien aufgelistet. Auch geringfügigen Lohn muss der Arbeitgeber in diesem Lohnausweis unabhängig von der Gesamthöhe angeben.
Zwar werden auf geringfügigen Lohn keine Sozialabgaben fällig, steuerpflichtig kann er aber sein. Das ist dann der Fall, wenn der geringfügige Lohn aus einem Nebenjob stammt, der neben dem Hauptberuf ausgeübt wird. Dabei kennt das Schweizer Gesetz keine Ausnahmen.
Die Verdienstgrenze für geringfügigen Lohn bezieht sich aber auf die reinen Entgelte. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens können bestimmte Beträge abgezogen werden. So können beispielsweise 20 Prozent des Verdienstes als Pauschale für Berufsauslagen wie Fahrtkosten, Versicherungen, Berufskleidungen und Weiterbildung abgesetzt werden. Die Kosten müssen aber nachgewiesen werden.