Listenpreismethode
Die Listenpreismethode stellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Firmenwagen unter Heranziehen der rentablen 0.8-Prozent-Regelung zur Verfügung.
Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen von ihren Unternehmen Firmenwagen gestellt. Davon profitieren beide Seiten. Dank Logos und Schriftzügen, die auf den Autos angebracht werden, machen die Angestellten unterwegs sogar Werbung für ihren Arbeitgeber. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfreuen sich ihrerseits an der Verfügbarkeit eines Wagens, der sie nicht viel kostet. Möglich ist dies dank der Listenpreismethode.
Was ist eine Listenpreismethode?
Die Listenpreismethode wird oftmals auch als 0.8-Prozent-Regelung bezeichnet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Firmenwagen fahren möchten, bekommen demnach 0.8 Prozent des Fahrzeugpreises als Sachbezug angesetzt. Um genau zu sein, erhöht sich ihr Bruttolohn auf dem Papier um 0.8 Prozent des Listenpreises zum Erstzulassungszeitpunkt. Der Mindestbetrag liegt bei CHF 150.
Daraus ergibt sich ein geldwerter Vorteil. Dieser ist zum Bruttolohn zu addieren und damit lohnsteuerpflichtig. Sozialleistungen werden nicht berechnet.
Alternativ zur Listenpreismethode gibt es eine andere Berechnungsmöglichkeit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen ein Bordbuch und notieren alle ihre Fahrten. Die zurückgelegten Kilometer multiplizieren sie mit CHF 0.70. Die Summe addieren sie dann mit ihrem Bruttogehalt.
Dienstwagen für berufliche und private Zwecke
In der Regel nutzen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Firmenwagen für folgende Fahrten:
- Arbeitsweg
- Wege zur Kundschaft für individuelle Beratungen
- Fahrten zu anderen Filialen oder Arbeitsstätten
- Wege zu Unternehmensveranstaltungen oder Weiterbildungsstätten
Oftmals dürfen sie das Auto auch für private Zwecke nutzen. Allerdings muss dies im Vorfeld mit dem Arbeitgeber geklärt werden.
Vor der Übergabe eines Dienstwagens sollten Mitarbeitende auf Mängel achten und sie in Anwesenheit eines Vorgesetzten protokollieren. Zu klären ist auch, inwiefern sie für Schäden oder gar einen Diebstahl haften. Möglicherweise ist eine Selbstbeteiligung an die Versicherung zu bezahlen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst übernehmen müssen.