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Lohnrückstand

Autor: Tobias Egli / am

Ein Lohnrückstand entsteht dann, wenn es ein Arbeitgeber versäumt, das Gehalt seiner Angestellten pünktlich zu zahlen oder zahlungsunfähig ist.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Angestellten pünktlich den Lohn auszuzahlen, den sie im Vorfeld vertraglich vereinbart haben. In der Regel geschieht dies am Ende des Monats, spätestens am letzten Tag. Fällt dieser auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, muss das Gehalt spätestens am nächsten Werktag gezahlt werden. Kommen Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, dann entsteht ein Lohnrückstand.

Was tun bei einem Lohnrückstand?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen einen Lohnrückstand keinesfalls hinnehmen. Trifft das Gehalt nicht pünktlich auf dem Konto ein, sollten sie erst einmal folgendermassen vorgehen:

  1. offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
  2. schriftliche Anmahnung mit Kopie für die Beweislage
  3. Setzen einer Frist, beispielsweise von einer Woche

Solange der Lohnrückstand besteht, dürfen Mitarbeitende ihre Arbeit niederlegen. Die Stunden, die damit ausfallen, müssen sie nach der Nachzahlung nicht zusätzlich leisten.

Sollte sich herausstellen, dass das Unternehmen zahlungsunfähig geworden ist, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen. Im Vorfeld sollten sie sich allerdings arbeitsrechtlich beraten lassen.

Angestellte können ausserdem eine Betreibung einleiten. Dabei handelt es sich um eine Form der Zwangsvollstreckung, die die Auszahlung des Lohnrückstands erzwingen soll. Sie kostet rund 40 bis 90 Franken.

Möglicherweise wird der Arbeitgeber versuchen, Rechtsvorschlag zu erheben. Das Verfahren kann dennoch weitergeführt werden. Die betroffenen Mitarbeitenden können später im Rechtsöffnungsverfahren eine Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen.

Unter Umständen ist der Arbeitgeber aber nicht nur zahlungsunfähig, sondern sogar in Konkurs geraten. In diesem Fall haben die Angestellten Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung. Sie ist Teil der Arbeitslosenversicherung. Diese Entschädigung umfasst allerdings lediglich den Lohnrückstand der letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung. Zahlungen, die darüber hinaus noch offen sind, berücksichtigt die Insolvenzentschädigung nicht.

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