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Mutterschutzlohn

Autor: Tobias Egli / am

Der Mutterschutzlohn wird Frauen nach der Geburt eines Kindes ausgezahlt. So kümmern sie sich um ihr Neugeborenes, ohne sich um ihr Einkommen zu sorgen.

Während einer Schwangerschaft erbringt der weibliche Körper Höchstleistungen. Das gilt auch noch nach der Geburt. Er macht eine intensive Regeneration durch und stillt gleichzeitig noch ein Kind. Damit ist klar: Hat eine Frau ein Baby geboren, herrscht erst einmal ein Arbeitsverbot. In dieser Zeit erhält sie den sogenannten Mutterschutzlohn.

So kann sie sich ausreichend erholen und ihrem Kind die Aufmerksamkeit schenken, die es so dringend benötigt. Das Arbeitsverbot gilt mindestens acht Wochen lang. Zwischen Woche neun und 16 nach Geburt darf die Arbeitnehmerin nur mit eigenem Einverständnis wieder in ihrem Job aktiv werden.

Damit sie trotz des Nichterscheinens am Arbeitsplatz nicht in finanzielle Notlage gerät, erhält die frisch gebackene Mutter den Mutterschutzlohn. Er wird oft auch Mutterschaftsentschädigung genannt.

Wer zahlt den Mutterschutzlohn in der Schweiz?

Ein Anspruch auf normalen Lohn besteht in der Zeit, in der die Mutter ihrem Arbeitsplatz fernbleibt, nicht. Arbeitgeber führen in diesem Zeitraum also keine Zahlungen aus. Die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung übernimmt die Erwerbsersatzkasse. Um sie zu erhalten, muss die Mutter allerdings eine dieser Voraussetzungen erfüllen:

  • Angestelltenverhältnis oder angemeldete selbstständige Tätigkeit
  • bei Arbeitslosigkeit: fristgerechte Meldung bei der Arbeitslosenkasse
  • bei Krankheit oder nach einem Unfall: Beziehen von Tagegeldern einer Versicherung

Obligatorisch sind ausserdem eine Versicherung bei der AHV während der neun Schwangerschaftsmonate sowie eine Erwerbstätigkeit in mindestens fünf dieser Monate. Erfüllt die Mutter die Anforderungen für den Mutterschutzlohn, erhält sie 80 Prozent des versicherten Verdienstes an 98 Tagen. Die Zahlungen finden also 14 Wochen lang ohne Unterbrechung statt.

Arbeitet die Mutter allerdings 16 Wochen lang nicht, muss sie in den letzten beiden Wochen eine Entschädigungslücke in Kauf nehmen. Entscheidet sie sich hingegen dafür, früher wieder beruflich aktiv zu werden, entfällt ihr Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung am ersten Arbeitstag. Sie erhält wieder wie gewohnt ihren Lohn vom Arbeitgeber.

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