Personalrabatte
Dank Personalrabatten sparen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Geld. Allerdings müssen sie unter gewissen Umständen versteuern.
Zahlreiche Unternehmen werben neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Personalrabatten.
Was sind Personalrabatte?
Im Grunde handelt es sich bei Personalrabatten um Vergünstigungen auf Waren und Dienstleistungen, die die Firma anbietet. Konkret ergibt sich daraus also eine finanzielle Ersparnis für die Angestellten.
Unter gewissen Voraussetzungen werden für die Personalrabatte allerdings Abzüge fällig. Die Vergünstigungen, die sich daraus ergeben, müssen also als Einkünfte versteuert werden. Wann genau, dass der Fall ist, definieren die folgenden Gesetzestexte und Dokumente:
- das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
- das Merkblatt der AHV über Beiträge auf geringfügige Löhne
- die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der SSK
Beispielsweise sind Personalrabatte immer dann zu versteuern, wenn sie laut AHV-Merkblatt nicht mehr als geringfügig gelten. Das ist der Fall, wenn die Vergünstigungen einen Gesamtbetrag von CHF 2300 überschreiten.
Diese Summe ist keinesfalls als Freibetrag anzusehen, sondern als Grenze. Sobald die Personalrabatte darüber hinausgehen, müssen sie in voller Summe versteuern werden. Dabei wird nicht nur der Wert herangezogen, der über CHF 2300 liegt.
Eine Steuerpflicht ergibt sich auch, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Personalrabatt Waren erwerben, die sie selbst weiterverkaufen. Sobald ein gewerblicher Zweck dahintersteht, fallen also Steuern an.
Je nach Arbeitsvertrag dürfen auch Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen von Personalrabatten profitieren. Zahlreiche Steuerämter sehen die Vergünstigungen in derartigen Fällen allerdings als direkte Leistung an die entsprechenden Personen an. Daraus ergibt sich ein steuerbares Einkommen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die oder der den Rabatt ermöglicht hat.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist wichtig zu wissen, dass der Personalrabatt den Preis nicht unter den Selbstkostenpreis sinken lassen darf. Tritt dieser Fall dennoch ein, erbringen sie eine geldwerte Leistung. Diese unterliegt dann der Verrechnungssteuer.