Pensumlohn
Der Pensumlohn orientiert sich daran, wie viel Leistung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbringen bzw. wie viel Arbeit im Unternehmen anfällt.
In Stellenausschreibungen sind zuweilen Angaben wie beispielsweise «60 bis 100 Prozent» aufgeführt. Diese Prozentzahlen beziehen sich auf das Gehalt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten dann einen sogenannten Pensumlohn. Er orientiert sich an der Leistung, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbringen werden.
Entscheidend ist, wie hoch das Arbeitspensum letztendlich ausfällt. Dies wird im Arbeitsvertrag festgehalten. Der festgelegte Lohn bezieht sich also darauf, wie hoch die vereinbarte Arbeitszeit ist.
Wie hoch ist ein Pensumlohn in der Schweiz?
Im Durchschnitt verdienen Schweizerinnen und Schweizer im Jahr CHF 78‘000 brutto. Daraus ergibt sich ein Monatsgehalt von CHF 6500. Im Folgenden wird diese Summe als durchschnittlicher Ausgangswert bei einem 100-Prozent-Pensum herangezogen. Bei diesen beispielhaften Beträgen ergäben sich dann folgende Pensumlöhne:
- 60-Prozent-Basis: CHF 3900 brutto im Monat
- 70-Prozent-Basis: CHF 4550 brutto im Monat
- 80-Prozent-Basis: CHF 5200 brutto im Monat
- 90-Prozent-Basis: CHF 5850 brutto im Monat
Möglich ist aber auch, dass sich der Pensumlohn auf die Arbeitsmenge bezieht, die anfällt. Diese Variante kommt eher selten vor, kann aber vertraglich tatsächlich so geregelt werden. Je nachdem, wie viel es im Unternehmen zu tun gibt, können die Arbeitszeiten der Angestellten in einem festgelegten Bereich schwanken.
Demzufolge variiert auch der Lohn, den sie schliesslich ausgezahlt bekommen. Auf Basis des vereinbarten Grundlohns wird das tatsächliche Gehalt also anhand der geleisteten Arbeitsstunden berechnet.
In beiden Fällen hängt die Höhe des Pensumlohns also davon ab, wie viel die Angestellten wirklich arbeiten. Der Grundlohn sowie das Pensum werden vor Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag festgehalten. Gleiches gilt für einen möglichen Rahmen, in dem sich das Pensum bewegen kann. Eine nachträgliche Abänderung ohne das Einverständnis der Arbeitnehmerin der des Arbeitnehmers ist nicht rechtens.